LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2019
L 20 KR 1/19 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c); SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 183 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 307/18

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eilantrages und Versagung von PKHUnstatthaftes RechtsmittelKeine Gebührenfreiheit

LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 1/19 B ER

DRsp Nr. 2019/17508

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eilantrages und Versagung von PKH Unstatthaftes Rechtsmittel Keine Gebührenfreiheit

Eine eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelung kommt weder direkt noch analog für nicht statthafte Verfahren zur Anwendung.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28. November 2018 wird sowohl betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für die Beschwerde betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 427,36 EUR festgesetzt.

IV.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c); SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 183 S. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufhebung einer Kontopfändung über 427,36 EUR und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) versichert. Seit mehreren Jahren besteht Streit über die Höhe der Beiträge, auch im Rahmen von Gerichtsverfahren.