Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28. November 2018 wird sowohl betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen.
II.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für die Beschwerde betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 427,36 EUR festgesetzt.
IV.Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufhebung einer Kontopfändung über 427,36 EUR und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) versichert. Seit mehreren Jahren besteht Streit über die Höhe der Beiträge, auch im Rahmen von Gerichtsverfahren.
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