LSG Thüringen - Beschluss vom 14.03.2019
L 1 SF 1538/17 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 74/17

Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 1538/17 B

DRsp Nr. 2019/8417

Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 15 AS 169/14 auf 566,25 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3102;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist begründet. Vorab weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand der Überprüfung die gesamte Kostenfestsetzung ist (Senatsbeschluss vom 1. November 2018 - L 1 SF 1358/17 B, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer richtet sich jedoch ausschließlich gegen die festgesetzte Verfahrensgebühr. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Anrechnung der Geschäfts-gebühr, der Terminsgebühr und der übrigen - dem Grunde und der Höhe nach - unstreitigen Gebühren als solche höher oder anders festzusetzen wäre, liegen nicht vor.