Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Februar 2018 sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. September 2015 abgeändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführerin für das Verfahren
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