LSG Thüringen - Beschluss vom 21.03.2019
L 1 SF 605/18 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 21/16

Beschwerde gegen eine GebührenfestsetzungFiktive TerminsgebührSchriftlicher außergerichtlicher VergleichDoppelwirkung eines Vergleichs

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 605/18 B

DRsp Nr. 2019/8434

Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung Fiktive Terminsgebühr Schriftlicher außergerichtlicher Vergleich Doppelwirkung eines Vergleichs

1. Die verschiedentlich in der Rechtsprechung und Literatur geäußerte Auffassung, nach der die fiktive Terminsgebühr gem. Nr. 3106 Nr. 1 Alt. 2 RVG -VV auch bei einem schriftlichen außergerichtlichen Vergleich anfällt, ist bereits mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar; die Vorschrift sieht vielmehr vor, dass in einem Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden sein muss. 2. Ein Vergleich hat eine doppelte Wirkung, in dem er einerseits prozessual den Rechtsstreit beendet und andererseits den materiell-rechtlichen Streit zwischen den Beteiligten beilegt. 3. Eine fiktive Terminsgebühr nur für einen außergerichtlichen Vergleich kann nur entstehen, wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 RVG -VV erfüllt sind.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 12. Februar 2018 sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. September 2015 abgeändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführerin für das Verfahren S 16 P 5/14 wird auf 844,90 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. ;