LSG Thüringen - Beschluss vom 10.04.2019
L 1 SF 202/17 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 50;
Vorinstanzen:
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 3546/15

Beschwerde gegen eine GebührenfestsetzungNichterreichen des BeschwerdewertesAnrechnung bereits erhaltener Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von PKH

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 202/17 B

DRsp Nr. 2019/8414

Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung Nichterreichen des Beschwerdewertes Anrechnung bereits erhaltener Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von PKH

1. § 58 Abs. 2 RVG führt nicht zu einer Minderung des Vergütungsanspruchs der im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Staatskasse.2. Mit dieser Bestimmung wird vielmehr die Anrechnung bereits erhaltener Zahlungen geregelt; sie enthält insoweit eine gesetzliche Zweckbestimmung.3. Vorschüsse und Zahlungen werden demnach auf die Vergütungsansprüche angerechnet, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht, wozu auch der Anspruch nach § 50 RVG auf die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Anwaltsgebühren gehört.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Februar 2017 (S 11 SF 3546/15 E) wird als unzulässig verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 50;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren (S 11 R 6823/12) des von der Beschwerdegegnerin vertretenen Klägers.