LSG Thüringen - Beschluss vom 17.04.2019
L 1 SF 93/18 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 2145/14

Beschwerde gegen eine GebührenfestsetzungVoraussetzungen für das Entstehen einer ErledigungsgebührQualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 93/18 B

DRsp Nr. 2019/8420

Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr Qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts

1. Die anwaltliche Mitwirkung bezogen auf den Anfall einer Erledigungsgebühr erfordert ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird.2. Dieses qualifizierte erledigungsgerichtete Tätigwerden des Rechtsanwalts liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 22 AS 2788/11 auf 425,43 EUR festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1006;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des - -) hat in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2017 die Vergütung mit 759,42 EUR zu hoch festgesetzt.