LSG Thüringen - Beschluss vom 18.04.2019
L 1 SF 753/18 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SF 317/16

Beschwerde gegen eine PKH-GebührenfestsetzungBeiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten nach Entpflichtung des alten ProzessbevollmächtigtenKein Überprüfungsrecht der PKH-Modalitäten durch den Urkundsbeamten

LSG Thüringen, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 753/18 B

DRsp Nr. 2019/8422

Beschwerde gegen eine PKH-Gebührenfestsetzung Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten nach Entpflichtung des alten Prozessbevollmächtigten Kein Überprüfungsrecht der PKH-Modalitäten durch den Urkundsbeamten

1. Eine PKH-Bewilligung und eine Beiordnung binden sowohl den Urkundsbeamten als auch die im Festsetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Gerichte, ohne dass diese die Richtigkeit prüfen dürfen.2. Auch die Modalitäten der Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten nach Entpflichtung des alten Prozessbevollmächtigten sind ungeprüft zur Grundlage der Festsetzung zu machen.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 26. März 2018 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 20 AS 4436/13 auf 255,85 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Altenburg anhängig gewesenes Verfahren der von dem Beschwerdegegner vertretenen Kläger.