LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2019
L 9 KR 4/18 B
Normen:
SGG § 197a; RVG § 33;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 112/17

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungZusätzliche Berücksichtigung eines einmaligen AuffangstreitwertesErmittlung eines Vergleichsmehrwertes

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 4/18 B

DRsp Nr. 2019/10588

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Zusätzliche Berücksichtigung eines einmaligen Auffangstreitwertes Ermittlung eines Vergleichsmehrwertes

1. Für einen Vergleichsmehrwert ist der vom Vergleich betroffene Gegenstand, nicht das nach dem Vergleich Geschuldete maßgebend.2. Der Gegenstand wird durch Auslegung des Vergleichs unter Heranziehung der übrigen Umstände ermittelt.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 zu Ziff. 3. geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.695,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 197a; RVG § 33;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, mit welcher der Klägerbevollmächtigte sowohl einen höheren Streitwert als auch Vergleichsmehrwert begehrt, ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die gegen Ziff. 2 und Ziff. 3. des Beschlusses des Sozialgerichts über den Streitwert nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) und gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhobene Beschwerde ist zulässig.