LSG Bayern - Beschluss vom 08.08.2019
L 12 SF 231/15
Normen:
RVG -VV Nr. 1002;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 218/14

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung

LSG Bayern, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen L 12 SF 231/15

DRsp Nr. 2019/14345

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt nach einem Zwischenerfolg ein (telefonisches) Gespräch mit der Klagepartei führt, um die Erfolgsaussichten der Weiterführung eines Klageverfahrens in Abwägung zu einer unstreitigen Erledigung nach dem Teilerfolg zu erörtern.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des SG Bayreuth vom 04.08.2015, S 10 SF 218/14 E, sowie die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19.08.2014 abgeändert. Für das Klageverfahren mit dem Az.: S 17 BK 11/11 wird zusätzlich eine Erledigungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR (zuzgl. der Umsatzsteuer) festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1002;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig im Beschwerdeverfahren ist allein das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowie deren Höhe.