LSG Thüringen - Beschluss vom 18.03.2019
L 1 SF 700/17 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 55;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 179/14

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungDieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen SinnGewährung von PKH in den jeweiligen Hauptsacheverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 700/17 B

DRsp Nr. 2019/5389

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn Gewährung von PKH in den jeweiligen Hauptsacheverfahren

1. Mehrere Hauptsacheverfahren können auch dann als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG angesehen werden, wenn in den jeweiligen Hauptsacheverfahren gesondert PKH bewilligt wurde. 2. Auch wenn im Hauptsacheverfahren keine Ablehnung der Gewährung von PKH unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit erfolgt ist, schließt dies nicht aus, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vorliegt.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Februar 2017 (S 26 SF 179/14 E) aufgehoben. Die Vergütung des Beschwerdeführers für das Klageverfahren S 33 AS 5494/11 wird auf 987,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 55;

Gründe:

I.