LSG Thüringen - Beschluss vom 30.07.2019
L 1 SF 155/19 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 27.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SF 272/16

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungDieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen SinneEinheitlicher Auftrag und einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 155/19 B

DRsp Nr. 2019/13817

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne Einheitlicher Auftrag und einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

1. Dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.2. Diese Grundsätze gelten auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr aus.3. Abzustellen ist darauf, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 27. Dezember 2018 S 51 SF 272/16 E wird als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht Gotha anhängig gewesene Verfahren S 51 AS 5511/13 der von dem Beschwerdeführer vertretenen Kläger. Diese wandten sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 25. Juli 2013.