LSG Thüringen - Beschluss vom 01.08.2019
L 1 SF 333/18 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SF 6/17

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungDieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen SinneEinheitlicher Auftrag und einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 333/18 B

DRsp Nr. 2019/14109

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne Einheitlicher Auftrag und einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit

1. Dieselbe Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.2. Diese Grundsätze gelten auch für Individualansprüche nach dem SGB II, wobei bei Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft lediglich eine Erhöhungsgebühr anfällt.3. Entscheidendes Kriterium für das Merkmal derselben Angelegenheit ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Januar 2018 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für die Verfahren S 29 AS 2046/14, S 29 AS 2047/14 und S 29 AS 2048/14 auf insgesamt 512,01 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe: