LSG Thüringen - Beschluss vom 14.03.2019
L 1 SF 447/17 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 1197/14

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungUnbillige Bestimmung einer RahmengebührÜberschreiten der Toleranzgrenze

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 447/17 B

DRsp Nr. 2019/5387

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Unbillige Bestimmung einer Rahmengebühr Überschreiten der Toleranzgrenze

1. Die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung einer Rahmengebühr ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zusteht.2. Unbilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 3. November 2016 (S 13 SF 1197/14 E) geändert. Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf 498,37 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 17 AS 1607/07) der von dem Beschwerdeführer vertretenen Kläger zu 1. und 3. und der Klägerin zu 2.