LSG Thüringen - Beschluss vom 30.07.2019
L 1 SF 655/17 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SF 473/15

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungVerfristete Beschwerde

LSG Thüringen, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 655/17 B

DRsp Nr. 2019/13818

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Verfristete Beschwerde

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Januar 2017 (S 24 SF 473/15 E) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wird abgelehnt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 24 AS 3369/11 in dem der Beschwerdeführer den Kläger zu 1., 3. und 4. und die Klägerinnen zu 2. und 5. vertrat.