LSG Bayern - Urteil vom 15.11.2019
L 8 AY 43/19 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 AY 37/19 ER

Beschwerde im Eilverfahren gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem AsylbLGIn Gemeinschaftsunterkünften wohnende LeistungsberechtigteErsetzung einzelner regelbedarfsrelevanter Positionen durch Sachleistungen

LSG Bayern, Urteil vom 15.11.2019 - Aktenzeichen L 8 AY 43/19 B ER

DRsp Nr. 2019/18086

Beschwerde im Eilverfahren gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem AsylbLG In Gemeinschaftsunterkünften wohnende Leistungsberechtigte Ersetzung einzelner regelbedarfsrelevanter Positionen durch Sachleistungen

Würde man die Möglichkeit der Ersetzung einzelner regelbedarfsrelevanter Positionen durch Sachleistungen generell verneinen, würde der gesetzgeberische Wille, dem die Norm des § 2 Abs. 2 AsylbLG zugrunde liegt, unterlaufen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., Kanzlei B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt eines Busfahrscheines als Sachleistung den entsprechenden Betrag für die Zeit ab 29.06.2019 vorläufig als Geldleistung zu gewähren.