Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., Kanzlei B., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.
I.
Der Antragsteller (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|