ArbG Weiden, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/21
LAG Nürnberg, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 15/22
Beschwerde in einem Verfahren wegen der Betriebsratsfähigkeit eines Filialstandorts; Abgrenzung einer nichtigen von einer anfechtbaren Betriebsratswahl
BAG, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 7 ABR 25/22
DRsp Nr. 2024/823
Beschwerde in einem Verfahren wegen der Betriebsratsfähigkeit eines Filialstandorts; Abgrenzung einer nichtigen von einer anfechtbaren Betriebsratswahl
Orientierungssätze:1. Bei streitigem Fortbestand eines rechtsbeschwerdeführenden betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums wird dessen Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde regelmäßig auch dann unterstellt, wenn dessen Existenz nicht Verfahrensgegenstand ist (Rn. 15).2. Eine Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, ist in der Regel nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Wahl bereits Streit über die Wirksamkeit einer von der gesetzlichen Betriebsverfassung abweichenden Vereinbarung iSv. § 3BetrVG besteht (Rn. 21 f.).3. Der Verfahrensgegenstand in einem Beschlussverfahren ändert sich iSv. § 263ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrundeliegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (Rn. 25).4. Eine solche Antragsänderung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht zulässig (Rn. 30).
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