BAG - Beschluss vom 25.10.2023
7 ABR 25/22
Normen:
BetrVG § 3; BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 16
DB 2024, 465
ArbR 2024, 104
AP 2024
NZA-RR 2024, 167
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/21
LAG Nürnberg, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 15/22

Beschwerde in einem Verfahren wegen der Betriebsratsfähigkeit eines Filialstandorts; Abgrenzung einer nichtigen von einer anfechtbaren Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 7 ABR 25/22

DRsp Nr. 2024/823

Beschwerde in einem Verfahren wegen der Betriebsratsfähigkeit eines Filialstandorts; Abgrenzung einer nichtigen von einer anfechtbaren Betriebsratswahl

Orientierungssätze: 1. Bei streitigem Fortbestand eines rechtsbeschwerdeführenden betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums wird dessen Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde regelmäßig auch dann unterstellt, wenn dessen Existenz nicht Verfahrensgegenstand ist (Rn. 15). 2. Eine Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, ist in der Regel nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Wahl bereits Streit über die Wirksamkeit einer von der gesetzlichen Betriebsverfassung abweichenden Vereinbarung iSv. § 3 BetrVG besteht (Rn. 21 f.). 3. Der Verfahrensgegenstand in einem Beschlussverfahren ändert sich iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrundeliegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (Rn. 25). 4. Eine solche Antragsänderung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht zulässig (Rn. 30).