LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.09.2022
8 TaBV 15/22
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); BetrVG § 36; GBV über die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats v. 25.01./05.02.2021 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/21

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats bei Streit über eine betriebsratsfähige OrganisationseinheitBetrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVGRäumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteil i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVGZwingende Vorgaben des § 9 BetrVG zur Anzahl der BetriebsratsmitgliederGrundsatz des Vorrangs der Vertretung durch örtliche BetriebsräteUnternehmenseinheitlicher Betriebsrat als Ausnahme

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 8 TaBV 15/22

DRsp Nr. 2023/1592

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats bei Streit über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteil i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Zwingende Vorgaben des § 9 BetrVG zur Anzahl der Betriebsratsmitglieder Grundsatz des Vorrangs der Vertretung durch örtliche Betriebsräte Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat als Ausnahme

1. Für die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffes in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG "räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteil" kommt es allein auf die räumliche Entfernung an, nicht auf andere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit dem im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrat. Eine Entfernung zwischen Filiale und Hauptbetrieb von 58 km und ein zeitlicher Aufwand für die Hin- und Rückfahrt von ca. 1 /1/2 Stunden ist ein zu großer Aufwand, der dazu führt, dass eine effektive Betriebsratsbetreuung der Mitarbeiter der Filiale mit der Möglichkeit eines unmittelbaren Kontaktes von Angesicht zu Angesicht vom Betriebsrat des Hauptbetriebes nicht gewährleistet ist.