LAG Köln - Beschluss vom 06.01.2014
11 Ta 344/13
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4847/13

Beschwerde über StreitwertMehrwert des VergleichsVerlängerung der Kündigungsfrist

LAG Köln, Beschluss vom 06.01.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 344/13

DRsp Nr. 2014/2059

Beschwerde über Streitwert Mehrwert des Vergleichs Verlängerung der Kündigungsfrist

Die vergleichsweise Beilegung des Kündigungsprozesses durch Verlängerung der Kündigungsfrist unter Freistellung des Arbeitnehmers hat in der Regel keinen Mehrwert.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2013 - 9 Ca 4847/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat der im Kündigungsschutzverfahren geschlossene Vergleich vom 23.07.2013 keinen Mehrwert in Höhe von 24.608,-- €, weil die Parteien die Verlängerung der Kündigungsfrist um acht Monate und eine entsprechende Fortzahlung der monatlichen Vergütung von 3.076,-- € brutto vereinbart haben.