Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2013 -
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat der im Kündigungsschutzverfahren geschlossene Vergleich vom 23.07.2013 keinen Mehrwert in Höhe von 24.608,-- €, weil die Parteien die Verlängerung der Kündigungsfrist um acht Monate und eine entsprechende Fortzahlung der monatlichen Vergütung von 3.076,-- € brutto vereinbart haben.
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