BSG - Urteil vom 28.08.1996
6 RKa 88/95
Normen:
BGB § 209 Abs. 1 § 210 ; BMV-Z § 23 Abs. 1 S. 2 ; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2 § 106 Abs. 5 S. 4 § 106 Abs. 5 S. 3 § 82 Abs. 1 ; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 97
NJW 1997, 3116
SozR-3 5545 § 23 Nr. 1

Beschwerderecht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, Verjährungsfrist bei sonstigem Schaden, Verjährungsunterbrechung

BSG, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 88/95

DRsp Nr. 1997/4551

Beschwerderecht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, Verjährungsfrist bei sonstigem Schaden, Verjährungsunterbrechung

1. § 106 Abs. 5 Satz 3 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988; § 106 Abs. 5 Satz 4 SGB V in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992, jeweils i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V gesteht den KZÄVen das Recht, gegen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse die Beschwerdeausschüsse anzurufen, ausdrücklich zu. Es unterscheidet dabei nicht nach dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung. Allerdings ist auch bei grundsätzlich bestehendem Beschwerderecht das für alle Rechtsschutzbegehren geltende Erfordernis der materiellen Beschwer des Widerspruchsführers zu beachten.2. Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt auch für den Anspruch der Krankenkasse auf Ersatz eines "sonstigen Schadens" (Fortführung von BSG vom 27.1.1987 - 6 RKa 27/86 = SozR 2200 § 368e Nr. 10).3. Die Verjährung wird durch die auf Feststellung und Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs gerichteten Maßnahmen (Feststellungsantrag, Untätigkeitsklage, Feststellungsbescheid) nicht unterbrochen, solange der betroffene (Zahn)Arzt von ihnen keine Kenntnis erlangt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1 § 210 ;