LAG Hamm - Beschluss vom 31.10.2003
4 Ta 567/02
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 319 Abs. 1 ; ZPO § 319 Abs. 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 1865/01 - 13.06.2002,

Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts bei rückwirkender Aufhebung der Beiordnung

LAG Hamm, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 567/02

DRsp Nr. 2003/14583

Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts bei rückwirkender Aufhebung der Beiordnung

»1. Wird nicht der im PKH-Gesuch benannte Rechtsanwalt, sondern der im Briefkopf und im Klagerubrum als Seniorchef ausgewiesene Rechtsanwalt beigeordnet, dann kann die bedürftige Partei die (bloße) Berichtigung des PKH-Bewilligungsbeschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO beantragen, ohne in das fristgebundene Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO eintreten zu müssen. 2. Von der Beiordnung an entstehen zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und dem Staat verfahrensrechtliche, standesrechtliche und gebührenrechtliche Beziehungen. Wird der bedürftigen Partei der im PKH-Gesuch benannte Rechtsanwalt anstelle des ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalts beigeordnet, so ist der ausgewechselte Rechtsanwalt beschwert und kann ausnahmsweise selbst sofortige Beschwerde einlegen. 3. Die Anwaltsbeiordnung ist personenbezogen; beigeordnet wird die Person eines Rechtsanwalts, nicht eine Kanzlei oder Sozietät, auch wenn die Partei das Mandat bereits einer Kanzlei oder Sozietät erteilt hat. Wird im PKH-Bewilligungsverfahren um Beiordnung des "Unterzeichners" nachgesucht, dann ist der Unterzeichner damit konkludent benannt und nur der Benannte darf der Partei als "zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt" (§ 121 Abs. 2 ZPO) beigeordnet werden.