BAG - Beschluß vom 08.05.2003
2 AZB 56/02
Normen:
ZPO §§ 116 121 ; InsVV § 5 ; ArbGG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 27
DZWIR 2003, 322
NZA 2004, 1407
ZInsO 2003, 722
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 135/02
ArbG Bautzen, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8095/02

Beschwerderecht; Prozeßkostenhilfe; Insolvenzverwalter; Beiordnung

BAG, Beschluß vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 2 AZB 56/02

DRsp Nr. 2003/9705

Beschwerderecht; Prozeßkostenhilfe; Insolvenzverwalter; Beiordnung

Orientierungssätze: 1. Die Rechtsbeschwerde ist ein befristetes Rechtsmittel. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG müssen alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen eine Belehrung über das Rechtsmittel enthalten. 2. Ist die Belehrung unterblieben, so beginnt der Lauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht. Die Rechtsbeschwerde kann dann innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. 3. Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Insolvenzverfahren habe gar nicht erst eröffnet werden dürfen. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bindend. Das gilt ebenso für die Bestellung des Insolvenzverwalters.