LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2005
4 Sa 329/05
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2b ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1793/04

Beschwerdewert bei beschränkter Berufung gegen klageabweisendes Urteil

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 329/05

DRsp Nr. 2006/1806

Beschwerdewert bei beschränkter Berufung gegen klageabweisendes Urteil

1. Hat die voll unterlegene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zwei Anträge gestellt (einen Antrag gegen eine Änderungskündigung als Hauptantrag und einen Feststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswirksamkeit einer Dienstanweisung als Hilfsantrag) und legt sie gegen die Klageabweisung nur beschränkt Berufung ein, indem sie nunmehr lediglich den Hilfsantrag als Hauptantrag weiter verfolgt, tritt eine Bindung hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung an die Wertfestsetzung im angefochtenen Urteil nicht ein. 2. Der Beschwerdewert kann im Falle der Berufungsbeschränkung nicht aus dem festgesetzten Streitwert ermittelt werden sondern ist nach anderen Kriterien festzustellen; die Gegenstandswertfestsetzung im angefochtenen Urteil hat lediglich die Folge, dass der Beschwerdewert, sofern die Festsetzung nicht offenbar unrichtig ist, nicht höher sein kann als der festgesetzte Gegenstandswert.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2b ;

Tatbestand: