LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2013
L 11 AS 642/13 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 577/13

Beschwerdewertbestimmung für den Rechtszug im einstweiligen Anordnungsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 642/13 B ER

DRsp Nr. 2014/1266

Beschwerdewertbestimmung für den Rechtszug im einstweiligen Anordnungsverfahren

1. Soweit sich eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gegen Sanktionsbescheide nach dem SGB II richtet, ist für die Beschwerdewertbestimmung und damit zugleich für die Statthaftigkeit der Beschwerde auf die auszuzahlende Summe im Falle der Sanktionsaufhebung abzustellen. 2. Bei zwei Sanktionen von je 10 % des Regelbedarfs in der Bedarfsgemeinschaft ist die Beschwerde ausgeschlossen, weil der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird (Wert: 207 Euro = 34,50 Euro x 3 Monate x 2)

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.07.2013 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller (ASt) begehrten die Feststellung der Nichtigkeit zweier Sanktionsbescheide vom 21.06.2013.