Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.07.2013 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller (ASt) begehrten die Feststellung der Nichtigkeit zweier Sanktionsbescheide vom 21.06.2013.
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