VG Stuttgart - Urteil vom 05.07.2018
14 K 2804/16
Normen:
ChemG § 23; GefStoffV § 8; TRGS 519;

Beseitigungsanordnung nach § 23 ChemG; Mangelhafte Dachsanierung; Asbest; Asbestkontamination; Störerauswahl auf Primärebene; Handlungsstörer; Zustandsstörer

VG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 14 K 2804/16

DRsp Nr. 2018/10872

Beseitigungsanordnung nach § 23 ChemG; Mangelhafte Dachsanierung; Asbest; Asbestkontamination; Störerauswahl auf Primärebene; Handlungsstörer; Zustandsstörer

Zur Störerauswahl auf Primärebene bei Beseitigungsanordnung betreffend einer Asbestkontamination einer Lagerhalle.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

ChemG § 23; GefStoffV § 8; TRGS 519;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des LRA XXX vom 17.09.2014 mit der ihr die Beseitigung von Spritzasbest aufgegeben wurde, sowie gegen die zur Durchführung dieser Maßnahme am 30.09.2014 verfügte Zwangsgeldandrohung, die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 19.11.2014 sowie die im Bescheid vom 30.12.2014 unter Ziffer 1 festgesetzte Ersatzvornahme.