BSG - Urteil vom 03.12.1997
6 RKa 40/96
Normen:
EKV-Z § 12 Abs. 6; SGB V § 13 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 87 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 1, § 40 S. 1, § 33 S. 2;
Fundstellen:
SozR-3 5555 § 12 Nr. 5

Besetzung der Richterbank bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Schadensregresses durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung KZÄV gegenüber einem Vertragszahnarzt, öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch bei Behandlungsfehlern von Kassen- bzw Vertragszahnärzten, Versorgung mit implantatgestützten Kronen als vertragszahnärztliche Leistung, konstitutive Wirkung der Genehmigung des Heil- und Kostenplanes

BSG, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 40/96

DRsp Nr. 1998/19184

Besetzung der Richterbank bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Schadensregresses durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung KZÄV gegenüber einem Vertragszahnarzt, öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch bei Behandlungsfehlern von Kassen- bzw Vertragszahnärzten, Versorgung mit implantatgestützten Kronen als vertragszahnärztliche Leistung, konstitutive Wirkung der Genehmigung des Heil- und Kostenplanes

1. Das Gericht entscheidet bei einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Schadensregresses durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung KZÄV gegenüber einem Vertragszahnarzt wegen mangelhafter vertragszahnärztlicher Leistung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenzahnärzte.2. Bei Behandlungsfehlern von Kassen- bzw Vertragszahnärzten kann auch in den Fällen des § 30 Abs. 1 SGB V i.d.F. des GRG von der jeweiligen Krankenkasse ein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, der bei Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Zahnarzt durch Verwaltungsakt festzusetzen ist.3. Die Versorgung mit implantatgestützten Kronen ist einer Kostenerstattung gemäß § 30 Abs. 1 SGB V nicht zugänglich, da sie keine vertragszahnärztliche Leistung darstellt.