BSG - Urteil vom 01.07.1998
B 6 KA 44/97 R
Normen:
BMV-Ä § 5 Abs. 1, Anl 3; EKV-Ä § 9 Abs. 1, Anl 3; SGB V § 117 S. 1, § 135 Abs. 2, § 82 Abs. 1 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 1, § 12 Abs. 3 S. 2; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 Buchst. a, § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 1999, 208
SozR-3 5520 § 31 Nr. 7

Besetzung der Richterbank bei Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht, Institutsermächtigungen für Hochschulkliniken

BSG, Urteil vom 01.07.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 44/97 R

DRsp Nr. 1999/4643

Besetzung der Richterbank bei Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht, Institutsermächtigungen für Hochschulkliniken

1. Der Senat entscheidet gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 33 Satz 2 Abs. 2, § 40 Satz 1 SGG in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Kassen- bzw Vertragsärzte und aus den Kreisen der Krankenkassen, also in sog. paritätischer Besetzung. Für die Abgrenzung der Angelegenheiten des Kassenarztrechts von denjenigen der Kassenärzte i.S. des § 12 Abs. 3 SGG ist ausschlaggebend, wie nach den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über den streitigen Anspruch zu entscheiden hat. Allerdings hat dann, wenn zweifelhaft und umstritten ist, ob ein allein aus Kassen- bzw Vertragsärzten oder ein paritätisch (gemischt) zusammengesetztes Entscheidungsgremium zuständig ist, das Gericht in der sog. paritätischen Besetzung zu entscheiden.2. Für ärztliche Leistungen, die ein Arzt erst nach Nachweis einer besonderen fachlichen Befähigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen darf, können auch Hochschulkliniken keine Institutsermächtigung erhalten (Fortführung von BSG vom 2.10.1996 - 6 RKa 73/95 = BSGE 79, 159 = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 5 Abs. 1, Anl 3; EKV-Ä § 9 Abs. 1, Anl 3;