BSG - Urteil vom 29.11.2006
B 6 KA 21/06 R
Normen:
BGB § 281 Abs. 1 § 627 Abs. 1 ; EKV-Z § 21 Abs. 2 ; SGB V § 69 S. 3 § 69 S. 4 § 76 Abs. 1 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht 6. Senat - L 6/7 KA 79/04 - 07.12.2005,
SG Frankfurt - S 27 KA 101/04 - 07.07.2004,

Besetzung der Richterbank bei vertragsärztlichen Streitigkeiten, Schadensregress gegen einen Zahnarzt

BSG, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 21/06 R

DRsp Nr. 2007/3346

Besetzung der Richterbank bei vertragsärztlichen Streitigkeiten, Schadensregress gegen einen Zahnarzt

1. Die Besetzung der Richterbank richtet sich in vertragsärztlichen Streitigkeiten danach, wie die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über die streitige Angelegenheit zu befinden hat. Nach dieser Abgrenzung ist dann, wenn die angefochtene Entscheidung von einer Verwaltungsstelle getroffen wurde, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften nur von Vertragsärzten zu besetzen war, vom Gericht in rein vertragsärztlicher Besetzung, dh mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte, zu entscheiden.2. Inhaltliche Voraussetzung eines Schadensregresses gegen den Zahnarzt ist eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die darin liegen kann, dass eine prothetische Versorgung nicht dem zahnärztlichen Standard genügt. Zudem muss eine Nachbesserung wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 281 Abs. 1 § 627 Abs. 1 ; EKV-Z § 21 Abs. 2 ; SGB V § 69 S. 3 § 69 S. 4 § 76 Abs. 1 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist ein Regress wegen mangelhafter zahnprothetischer Versorgung.