LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.1997
L 5 Ka 745/96
Normen:
ÄBedarfsplRL; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 ; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 116 S. 2 § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 § 97 Abs. 2 § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ka 1599/94

Besetzung des Berufungsausschußes, Feststellung einer Versorgungslücke

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen L 5 Ka 745/96

DRsp Nr. 2006/23861

Besetzung des Berufungsausschußes, Feststellung einer Versorgungslücke

1. Nur ein Arzt kann "Vertreter der Ärzte" iS des § 97 Abs 2 SGB V sein. 2. Die der vertragsärztlichen Bedarfsplanung zugrundezulegenden Soll- und Ist-Zahlen können selbst dann zur Feststellung einer Versorgungslücke benutzt werden, wenn der Bedarfsplan die Bedarfsplanungs-Richtlinien nicht zutreffend umgesetzt hat. Den Bedarfsplänen kommt bei der Bedarfsprüfung im Rahmen von Ermächtigungen nur die Funktion eines Hilfsmittels zu, dessen sich die Zulassungsinstanzen bei der Beurteilung der Versorgungssituation bedienen. Es ist daher ausreichend, wenn sich anhand in den Planungsunterlagen ausgewiesener Soll- und Ist-Zahlen der arztgruppenbezogene Bedarf innerhalb eines Planungsbereichs in nachvollziehbarer Weise bestimmen läßt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: