BSG - Beschluß vom 18.09.1991
6 BKa 8/91
Normen:
SGG § 160a; ZPO § 551 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-1500 § 160a Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

Besetzung des erkennenden Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 6 BKa 8/91

DRsp Nr. 1998/7846

Besetzung des erkennenden Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn im Berufungsverfahren ein Berufsrichter als Berichterstatter tätig geworden ist, ohne dazu vom Vorsitzenden des Senats ernannt worden zu sein, so liegt darin kein absoluter Revisionsgrund. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a; ZPO § 551 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig sind Kürzungen des Honorars aus RVO -Abrechnungen in den Quartalen I und II/1987. Mit seiner Klage und der Berufung hat der Kläger keinen Erfolg gehabt. Er rügt mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die Revision sei nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuzulassen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.