Streitig sind Kürzungen des Honorars aus RVO -Abrechnungen in den Quartalen I und II/1987. Mit seiner Klage und der Berufung hat der Kläger keinen Erfolg gehabt. Er rügt mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die Revision sei nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuzulassen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
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