BAG - Urteil vom 23.08.2011
3 AZR 650/09
Normen:
ArbGG § 53 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 3a; ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 151; BGB § 242; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 291; ZPO § 320 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung Abschnitt III Nr. 4; Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets § 2 Abs. 2 S. 1; Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung der Tarifgruppe Energie (TVV Energie vom 20. Juli 1990/9. Oktober 1990/8. November 1990) § 2 Abs. 4; Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Tarifgruppe Energie des AVEU (TV Ablösung) § 2; Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Tarifgruppe Energie des AVEU (TV Ablösung) § 3; Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Tarifgruppe Energie des AVEU (TV Ablösung) § 4; Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrags über die betriebliche Zusatzversorgung der Tarifgruppe Energie des AVEU (TV Ablösung) § 7 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 42
AuR 2012, 44
BAGE 139, 69
DB 2012, 528
NZA 2012, 37
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 142/09
ArbG Erfurt, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2149/08

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung

BAG, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 650/09

DRsp Nr. 2011/20022

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung

1. Über einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 64 Abs. 3a ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben. 2. Eine betriebliche Übung kann durch die Erbringung von Versorgungsleistungen an bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger entstehen und zu deren Gunsten anspruchsbegründend wirken. Orientierungssätze: 1. Über einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 64 Abs. 3a ArbGG entscheidet das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter, die am Urteil selbst mitgewirkt haben. Ergeht die Entscheidung über die Urteilsergänzung ohne mündliche Verhandlung, ist sie durch Beschluss zu treffen. 2. Eine in die gesetzliche Rentenversicherung überführte Rentenanwartschaft nach dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR ist eine zusätzliche Altersversorgung iSv. § 2 Abs. 4 TVV Energie. 3. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können im Wege der betrieblichen Übung auch dadurch entstehen, dass Versorgungsleistungen an bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Beschäftigte erbracht werden.