LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.08.2005
2 Ta 166/05
Normen:
GVG § 17a ; ZPO § 572 Abs. 1 ; ArbGG § 78 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 601
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 2 Ca 537 c/05 vom 09.06.2005,

Besetzung des Gerichts bei Rechtswegentscheidungen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 166/05

DRsp Nr. 2005/14638

Besetzung des Gerichts bei Rechtswegentscheidungen

»In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten ergeht die Entscheidung über den Rechtsweg grundsätzlich durch Beschluss der vollständigen Kammer. Die Nichtabhilfeentscheidung ist daher gem. § 572 Abs. 1 ZPO ebenfalls durch die vollständige Kammer, nicht notwendig in derselben Besetzung, zu treffen.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ZPO § 572 Abs. 1 ; ArbGG § 78 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9.6.2005, mit dem der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1 an das Landgericht verwiesen worden ist.

Gegen diesen am 13.6.2005 zugestellten Beschluss hat richtet sich die Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.7.2005 durch den Vorsitzenden alleine der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

Die Beschwerde ist zur Entscheidung über die (Nicht-)Abhilfe dem Arbeitsgericht zurückzugeben, da eine ordnungsgemäße Entscheidung durch das hierzu berufene Gremium nicht vorliegt.