BSG - Urteil vom 01.10.1990
6 RKa 30/89
Normen:
SGG § 12 Abs. 3 S. 2, § 75 Abs. 2 ; BMV-Ä § 25 Abs. 4; ÄGroßgeräteRL Abschn E Ziff 3 S. 2; RVO § 368n Abs. 8 S. 3, § 368n Abs. 8 S. 4, § 368p Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 80, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 S. 2; SGB V § 92 Abs. 6, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9, § 122 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 256
NJW 1991, 778
SozR 3-2500 § 92 Nr. 1

Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG, notwendige Beiladung in Rechtsstreitigkeiten wegen des Einsatzes medizinisch-technischer Großgeräte, Bestimmung des Normsetzungsfreiraumes der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung, gesetzliche Ermächtigung für untergesetzliche Normen der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung; hier § 25 Abs. 4 BMV-Ärzte

BSG, Urteil vom 01.10.1990 - Aktenzeichen 6 RKa 30/89

DRsp Nr. 1998/7940

Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG, notwendige Beiladung in Rechtsstreitigkeiten wegen des Einsatzes medizinisch-technischer Großgeräte, Bestimmung des Normsetzungsfreiraumes der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung, gesetzliche Ermächtigung für untergesetzliche Normen der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung; hier § 25 Abs. 4 BMV-Ärzte

1. Ist es zweifelhaft, ob es sich bei einem Rechtsstreit um eine Angelegenheit der Kassenärzte oder um eine Angelegenheit des Kassenarztrechts iS des § 12 SGG handelt, so ist hierüber in der gerichtlichen Besetzung in sogenannter gemischter Besetzung - zu entscheiden.2. In Rechtsstreitigkeiten wegen des Einsatzes medizinisch-technischer Großgeräte sind der Großgeräteausschuß und der Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht notwendig beizuladen.3. Die Träger der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung haben nicht das Recht, ihre öffentlichen Aufgaben selbst zu bestimmen, sondern sind von der Aufgabenstellung des staatlichen Gesetzgebers abhängig. Ihre Eigenständigkeit beruht auf der äußeren Unabhängigkeit von der staatlichen Organisation, sie bedeutet aber keine Unabhängigkeit im Sinne einer inneren autonomen Aufgabenerfüllung.