LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.09.2021
3 Sa 110/21
Normen:
GG Art. 10 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1971/20

Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle durch Schaffung verbindlicher Rechtsposition für einen BewerberKein Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz nach tatsächlicher StellenbesetzungRechtmäßiges Auswahlverfahren bei Stellenausschreibung mit akademischem Zuschnitt

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 110/21

DRsp Nr. 2021/16739

Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle durch Schaffung verbindlicher Rechtsposition für einen Bewerber Kein Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz nach tatsächlicher Stellenbesetzung Rechtmäßiges Auswahlverfahren bei Stellenausschreibung mit akademischem Zuschnitt

1. Die tatsächliche Besetzung eines ausgeschriebenen öffentlichen Amtes führt zum Untergang der subjektiven Ansprüche des unterlegenen Mitbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, wenn ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden ist. 2. Ein öffentliches Amt ist dann besetzt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.04.2021 - 1 Ca 1971/20 - wird zurückgewiesen. Die mit Schriftsatz vom 22.09.2021 erweiterte Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 10 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Konkurrentenverfahrens über die Besetzung der von der Beklagten ausgeschriebenen Planstelle "Amtsleiter/in (m/w/d) im Amt für Digitalisierung und IT (Kennziffer: 176AI2020).