OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2017
1 B 1354/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; PostPersRG § 28 Abs. 1; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1949/16

Besetzung einer Planstelle mit einem Bewerber i.R.d. Beförderung; Mitbestimmung des Betriebsrats i.R.d. Beförderungsverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 1 B 1354/16

DRsp Nr. 2017/3411

Besetzung einer Planstelle mit einem Bewerber i.R.d. Beförderung; Mitbestimmung des Betriebsrats i.R.d. Beförderungsverfahrens

Ein gegen einen Beförderungsbewerber geführtes und noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen und namentlich charakterlichen Beförderungseignung dieses Bewerbers zu begründen und auch seinen Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren zu rechtfertigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; PostPersRG § 28 Abs. 1; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,