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Der Kläger begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente).
Der 1961 geborene Kläger hat Beiträge sowohl in der zur Arbeiterrentenversicherung (ArV) als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung (RV) entrichtet. Die Beklagte gewährte ihm ab 1. November 1990 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) auf Zeit, die mit Bescheid vom 11. September 1992 in eine Dauerrente umgewandelt wurde. Berechnungsgrundlage für diese Rente waren für den Anteil der knappschaftlichen RV 4,0299 und für den Anteil der ArV 29,4591 persönliche Entgeltpunkte (EP).
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