LAG Düsseldorf, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 327/18
ArbG Essen, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 268/18
Besitzstandsschutz der Beschäftigten anlässlich ihrer Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöDKein schutzwürdiger Besitzstand bei erkennbar falscher Eingruppierung zum Zeitpunkt der ÜberleitungKorrektur der Eingruppierung bei tarifwidriger ÜberleitungBesondere Überleitungsregelungen in § 29c Abs. 2 und 3 TVÜ-VKABesonderheiten bei Anwendung einer falschen Stufenregelung bei der Entgeltgruppe 9 TVöD
BAG, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 74/19
DRsp Nr. 2021/3342
Besitzstandsschutz der Beschäftigten anlässlich ihrer Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöDKein schutzwürdiger Besitzstand bei erkennbar falscher Eingruppierung zum Zeitpunkt der ÜberleitungKorrektur der Eingruppierung bei tarifwidriger ÜberleitungBesondere Überleitungsregelungen in § 29c Abs. 2 und 3TVÜ-VKABesonderheiten bei Anwendung einer falschen Stufenregelung bei der Entgeltgruppe 9 TVöD
Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD (VKA) erfolgte aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am Stichtag 31. Dezember 2016 nach dem im Entgeltsystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz der Tarifautomatik tarifmäßig eingruppiert war. Wurde der Beschäftigte an diesem Stichtag aus einer anderen Entgeltgruppe oder wegen der Missachtung einer Stufenbegrenzung aus einer zu hohen Stufe übergeleitet, kann der Arbeitgeber dies korrigieren.Orientierungssätze:
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