BAG - Urteil vom 22.10.2020
6 AZR 74/19
Normen:
TVÜ-VKA § 4 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29; TVÜ-VKA § 29a; TVÜ-VKA § 29b; TVÜ-VKA § 29c Abs. 2; TVÜ-VKA § 29 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TVÜ § 29a Nr. 3
AuR 2021, 189
BAGE 173, 1
BB 2021, 819
EzA-SD 2021, 10
NZA 2021, 509
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 327/18
ArbG Essen, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 268/18

Besitzstandsschutz der Beschäftigten anlässlich ihrer Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöDKein schutzwürdiger Besitzstand bei erkennbar falscher Eingruppierung zum Zeitpunkt der ÜberleitungKorrektur der Eingruppierung bei tarifwidriger ÜberleitungBesondere Überleitungsregelungen in § 29c Abs. 2 und 3 TVÜ-VKABesonderheiten bei Anwendung einer falschen Stufenregelung bei der Entgeltgruppe 9 TVöD

BAG, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 74/19

DRsp Nr. 2021/3342

Besitzstandsschutz der Beschäftigten anlässlich ihrer Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD Kein schutzwürdiger Besitzstand bei erkennbar falscher Eingruppierung zum Zeitpunkt der Überleitung Korrektur der Eingruppierung bei tarifwidriger Überleitung Besondere Überleitungsregelungen in § 29c Abs. 2 und 3 TVÜ-VKA Besonderheiten bei Anwendung einer falschen Stufenregelung bei der Entgeltgruppe 9 TVöD

Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD (VKA) erfolgte aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am Stichtag 31. Dezember 2016 nach dem im Entgeltsystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz der Tarifautomatik tarifmäßig eingruppiert war. Wurde der Beschäftigte an diesem Stichtag aus einer anderen Entgeltgruppe oder wegen der Missachtung einer Stufenbegrenzung aus einer zu hohen Stufe übergeleitet, kann der Arbeitgeber dies korrigieren. Orientierungssätze: