LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2018
3 Sa 327/18
Normen:
TVÜ-VKA § 29 a Abs. 1 S. 2; LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 268/18

Geltung der Besitzstandsregelung gem. § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA für StufenzuordnungenZulässigkeit der Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers bei Feststellung eines ZuordnungsfehlersRechtsfolgen unterbliebener Mitbestimmung des Personalrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 327/18

DRsp Nr. 2019/3572

Geltung der Besitzstandsregelung gem. § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA für Stufenzuordnungen Zulässigkeit der Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers bei Feststellung eines Zuordnungsfehlers Rechtsfolgen unterbliebener Mitbestimmung des Personalrats

1. Die Besitzstandsregelung des § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht stattfindet, gilt nicht für Stufenzuordnungen. Diese können somit bei Feststellung eines Zuordnungsfehlers auch zum Nachteil des Arbeitnehmers korrigiert werden und im Rahmen der Überleitung zu einer Rückstufung führen.2. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats aus § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW hindert die Rückstufung nicht. Die sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung findet keine Anwendung, wenn wie hier kein Gestaltungsakt des Arbeitgebers in Ausübung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums oder Ermessens in Rede steht, der aufgrund der Verletzung von Mitbestimmungsrechten für unwirksam erklärt werden könnte, sondern lediglich eine tariflich ohnehin objektiv bereits vorgegebene Rechtsfolge nachvollzogen wird.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.04.2018 - Az.: 5 Ca 268/18 - wird zurückgewiesen.

II. III.