LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.09.2014
2 Sa 31/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2505/13

Besitzstandswahrende Übergangsregelungen bei der Eingruppierung von WohngeldsachbearbeiterinnenUnbegründete Feststellungsklage bei Tätigkeitsbeginn nach dem maßgeblichen Stichtag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 31/14

DRsp Nr. 2015/4615

Besitzstandswahrende Übergangsregelungen bei der Eingruppierung von Wohngeldsachbearbeiterinnen Unbegründete Feststellungsklage bei Tätigkeitsbeginn nach dem maßgeblichen Stichtag

1. Wohngeldsachbearbeiterinnen, die selbständig arbeiten, sind im Regelfall der Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1c der Anlage 1 zum BAT/BAT-O zuzuordnen (vgl. BAG 23. September 2009, 4 AZR 308/08, AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-O = NZA-RR 2010, 494). Ist die Übertragung dieses Dienstpostens erst nach Oktober 2005 erfolgt, führt dies nach der Anlage 3 des TVÜ-VKA zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD. 2. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD stellt keine rechtswidrige Benachteiligung gegenüber den Sachbearbeiterinnen dar, die die Tätigkeit bereits vor Oktober 2005 ausgeübt hatten und die daher über § 8 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 des TVöD überzuleiten waren. Diese günstigere Behandlung beruht auf Überlegungen der Besitzstandswahrung. Es ist anerkannt, dass Überlegungen der Besitzstandswahrung eine unterschiedliche Behandlung in der Übergangszeit nach Schaffung eines neuen Entgeltsystems rechtfertigen können.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: