BAG - Urteil vom 17.10.2012
10 AZR 716/11
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L vom 12. Oktober 2006) § 17 Abs. 9; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O (TV Lohngruppen-O-TdL vom 8. Mai 1991) § 1 i.V.m. Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL vom 11. Juli 1966) § 3 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 15 Abs. 1, Protokollerklärung zu § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 101
NZA 2013, 472
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 554/10
ArbG Chemnitz, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 442/09

Besitzstandswahrung bei Zulagen im öffentlichen Dienst; Keine Dynamisierung der Bemessungsgrundlage

BAG, Urteil vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 716/11

DRsp Nr. 2013/735

Besitzstandswahrung bei Zulagen im öffentlichen Dienst; Keine Dynamisierung der Bemessungsgrundlage

Orientierungssätze: 1. § 17 Abs. 9 TVÜ-L idF vom 12. Oktober 2006 hatte den Zweck, die im neuen, ab 1. November 2006 geltenden Tarifrecht an sich nicht mehr vorgesehene Vorarbeiterzulage als Besitzstand für die betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. Die bisherige Regelung - in § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 3 TV Lohngruppen-TdL sollte deshalb mit dem Inhalt fortgelten, den sie bei Inkrafttreten des TVÜ-L und dem Außerkrafttreten des alten Tarifrechts am 1. November 2006 hatte. 2. Bemessungsgrundlage blieb die Lohngruppe 4 des Lohngruppenverzeichnisses. Eine Dynamisierung entsprechend den nach dem 1. November 2006 eingetretenen Erhöhungen des Tabellenentgelts fand nicht statt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2011 - 5 Sa 554/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L vom 12. Oktober 2006) § 17 Abs. 9;