LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.09.2018
3 Sa 1279/16 B
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 32/15

Besitzstandswahrung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei einem Betriebsübergang

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 1279/16 B

DRsp Nr. 2018/18592

Besitzstandswahrung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung bei einem Betriebsübergang

1. Regeln mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, so gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablöst, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. 2. Die Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Betriebsvereinbarung ist wirksam, wenn diese in unter der Geltung der früheren Betriebsvereinbarung im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, 5 S. 1 a.F. BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers zum Ablösungsstichtag unberührt lässt. Das gilt insbesondere dann, wenn die neue Betriebsvereinbarung der Vereinheitlichung dient.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.11.2016 (Az.: 6 Ca 32/15 B) wird, soweit sie gegen die Abweisung der Anträge zu 1 + 2 gerichtet ist, zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der der klagenden Partei geschuldeten betrieblichen Altersversorgung.