LAG Hamburg - Urteil vom 28.01.2003
2 Sa 75/02
Normen:
GG Art. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ETV-Arb § 23 ; ETV-Arb § 24 ; ETV-Arb § 25 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 333/01

Besitzstandszulage nach Entgelttarifvertrag für Arbeiter

LAG Hamburg, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 75/02

DRsp Nr. 2004/4489

Besitzstandszulage nach Entgelttarifvertrag für Arbeiter

Bei der Regelung der Anspruchsberechtigung für die Besitzstandszulagen (§ 23 Entgelttarifvertrag für Arbeiter) haben die Tarifvertragsparteien nicht gegen die Grundsätze des allgemeinen Gleichheitssatzes verstoßen, in dem sie den im Zeitpunkt der Stichtage unbefristet Beschäftigten eine derartige Besitzstandszulage zugebilligt haben, den befristet Beschäftigen aber nicht.

Normenkette:

GG Art. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ETV-Arb § 23 ; ETV-Arb § 24 ; ETV-Arb § 25 ; TzBfG § 4 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Besitzstandszulage aus einem Tarifvertrag.

Der Kläger ist seit dem 20. November 2000 ununterbrochen bei der Beklagten in der Niederlassung P.H. als Arbeiter in der Briefzustellung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 04. Juli 2001 befristet. Ab dem 05. Juni 2001 besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 38,5 Wochenarbeitsstunden. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der D.-AG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.