Die Parteien streiten um einen Anspruch auf eine tarifliche Besitzstandszulage.
Der Kläger und Berufungsbeklagte absolvierte in der Zeit vom 01.08.1999 bis 30.06.2002 eine Berufungsausbildung bei der Beklagten und wurde sodann mit Wirkung ab 01.07.2002 als Angestellter in der Dateneingabe bei der Niederlassung Rentenservice übernommen. Kraft beiderseitiger Tarifbindung gelten die Tarifverträge der D AG.
Zum 01.09.2003 traten der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der D AG (
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