LAG Köln - Urteil vom 30.11.2005
7 (3) Sa 516/05
Normen:
ETV-DP AG § 30 ; ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Abs. 1; ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9875/04

Besitzstandszulage nach Umstellung des Vergütungssystems bei der Deutschen Post AG

LAG Köln, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 7 (3) Sa 516/05

DRsp Nr. 2006/19859

Besitzstandszulage nach Umstellung des Vergütungssystems bei der Deutschen Post AG

»Die Besitzstandszulage gem. § 30 Abs. 2 i. V. m. Anhang 2 Teil A Abs. 1 ETV-DP AG ist auch dann zu zahlen, wenn erstmals zu einem Zeitpunkt nach dem Umstellungsstichtag aus Anlass einer fiktiven Höhergruppierung i. S. v. Anhang 2 Teil A Abs. 5 ETV-DP AG die Bezugsvergütung (alt) das Bezugsentgelt (neu) übersteigt.«

Normenkette:

ETV-DP AG § 30 ; ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Abs. 1; ETV-DP AG Anhang 2 Teil A Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf eine tarifliche Besitzstandszulage.

Der Kläger und Berufungsbeklagte absolvierte in der Zeit vom 01.08.1999 bis 30.06.2002 eine Berufungsausbildung bei der Beklagten und wurde sodann mit Wirkung ab 01.07.2002 als Angestellter in der Dateneingabe bei der Niederlassung Rentenservice übernommen. Kraft beiderseitiger Tarifbindung gelten die Tarifverträge der D AG.

Zum 01.09.2003 traten der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der D AG (MTV-D AG) und der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der D AG (ETV-D AG) in Kraft. Hierdurch wurde ein neues Vergütungssystem eingeführt.