BSG - Beschluss vom 17.07.2020
B 1 KR 24/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 61/16
SG Braunschweig, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 78/10

Besoldung eines im Ehrenamt alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Medizinischen Dienstes einer KVVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

BSG, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 24/19 B

DRsp Nr. 2020/12784

Besoldung eines im Ehrenamt alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Medizinischen Dienstes einer KV Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. März 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118 500,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Der Beklagte zu 1, ein späterer Bundestagsabgeordneter, und der Beklagte zu 2, ein Meister des Friseurhandwerks, waren im Ehrenamt alternierende Vorsitzende des Verwaltungsrats des klagenden Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) N. (der Beklagte zu 1 von 2001 bis 2009, der Beklagte zu 2 von 2000 bis 2009). Geschäftsführer des Klägers war Herr V., der am 21.11.1989 in das mit der Vergütungsgruppe B 3 besoldete Amt eines "Direktors des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung N." eingewiesen worden war (im Folgenden: der Geschäftsführer). Zuvor war er bereits langjährig Beamter der Landesversicherungsanstalt H. gewesen.