LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 24.07.1996
L 2 U 1617/96B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 406 Abs. 1 § 42 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 02.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 51/96

Besorgnis der Befangenheit bei einem Sachverständigen

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.07.1996 - Aktenzeichen L 2 U 1617/96B

DRsp Nr. 2006/24059

Besorgnis der Befangenheit bei einem Sachverständigen

Wenn der Sachverständige bereits in einem Vorprozeß tätig gewesen ist und ein für den Antragsteller ungünstiges Gutachten erstellt hat, so kann nicht allein darauf die Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Die Tätigkeit eines Arztes als Durchgangsarzt für Berufsgenossenschaften oder als Gutachter in anderen Verwaltungsverfahren stellt für sich ebenso keinen Grund dar, an dessen Unparteilichkeit als gerichtlicher Sachverständiger zu zweifeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 406 Abs. 1 § 42 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 02.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 51/96