OLG München - Beschluss vom 29.06.2005
Verg 10/05
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; GWB § 128 Abs. 4 ; VOB/A § 21 Nr. 5 ; ZPO § 100 Abs. 1 § 101 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 135
OLGReport-München 2005, 557
Rpfleger 2005, 572

Besprechungsgebühr im Vergabeverfahren bei telefonischer Erörterung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags - keine Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren - Kostenhaftung des öffentlichen Auftraggebers und des ihn unterstützenden Beigeladenen bei Obsiegen des Bieters

OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen Verg 10/05

DRsp Nr. 2005/10134

Besprechungsgebühr im Vergabeverfahren bei telefonischer Erörterung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags - keine Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren - Kostenhaftung des öffentlichen Auftraggebers und des ihn unterstützenden Beigeladenen bei Obsiegen des Bieters

»1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.«_

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; GWB § 128 Abs. 4 ; VOB/A § 21 Nr. 5 ; ZPO § 100 Abs. 1 § 101 ;

Sachverhalt: