BAG - Urteil vom 21.05.2019
9 AZR 259/18
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 26 Abs. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 89
AuR 2019, 484
BB 2019, 2291
EzA BUrlG § 3 Nr. 32
EzA-SD 2019, 9
NZA 2019, 1365
NZA-RR 2019, 622
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1504/17
ArbG Berlin, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 406/17

Bestand des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung des gesetzlichen UrlaubsanspruchsUmrechnung des Gesamtjahresurlaubsanspruchs bei unterjährig unterschiedlicher Verteilung der Arbeitszeit auf die WochentageKürzung des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des ruhenden ArbeitsverhältnissesAufforderung des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers mit Hinweis auf Verfall des Urlaubsanspruchs

BAG, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 259/18

DRsp Nr. 2019/13449

Bestand des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs Umrechnung des Gesamtjahresurlaubsanspruchs bei unterjährig unterschiedlicher Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Kürzung des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des ruhenden Arbeitsverhältnisses Aufforderung des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers mit Hinweis auf Verfall des Urlaubsanspruchs

Orientierungssätze: 1. Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers setzt gemäß § 1 BUrlG - dem Grunde nach - allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Er steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (Rn. 12). 2. Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu sichern, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung der für den Bezugszeitraum maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage ist der Gesamtjahresurlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung umzurechnen (Rn. 13).