LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2018
9 Sa 1504/17
Normen:
BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1-2; BUrlG § 13 Abs. 1; TV-L § 26 Abs. 2 Buchst. c); RL 88/2003/EG v. 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 11
LAGE BUrlG § 3 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 406/17

Urlaubsabgeltungsansprüche bei Sonderurlaub und falschen Angaben des beklagten Landes zu bestehenden Urlaubsansprüchen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 1504/17

DRsp Nr. 2018/8353

Urlaubsabgeltungsansprüche bei Sonderurlaub und falschen Angaben des beklagten Landes zu bestehenden Urlaubsansprüchen

Der Urlaubsanspruch nach § 1, 3 Abs. 1 BurlG entsteht auch während vereinbarten Sonderurlaub und einem aus diesem Grund ruhendem Arbeitsverhältnis (Anschluss BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 -, BAGE 148, 115 -122, Rn. 12). Dieser Urlaub erlischt gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Vereinbarung von Sonderurlaub begründet keinen Übertragungstatbestand gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BurlG. Eine weitergehende Übertragung von Urlaubsansprüchen im Falle von Sonderurlaub ist auch nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben geboten. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber bei einer möglichen Gewährung von zustehenden Urlaub im Urlaubsjahr zur Vermeidung von Schadensersatzpflichten zu einer Zuweisung von Urlaub auch ohne entsprechenden Antrag verpflichtet ist. Jedenfalls kann sich ein Arbeitgeber, der im Rahmen eines Verfahrens zur Urlaubserteilung unzutreffende Angaben zu bestehenden Urlaubsansprüchen macht und so eine mögliche rechtzeitige Beantragung zustehenden Urlaubs zumindest erschwert, nicht auf einen Verfall der Urlaubsansprüche berufen.