LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2017
12 TaBVGa 4/17
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 21a; SGB IX § 94 Absätze 1, 7 und 8; SGB IX § 97 Abs. 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 890;
Fundstellen:
BB 2017, 2804
EzA-SD 2018, 14
LAGE SGB IX § 94 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 2/17

Bestand des Betriebsrats bei einer BetriebsabspaltungZugehörigkeit nach der Abspaltung betriebsfremder Mitarbeiter zum BetriebsratRechte des Betriebsrats hinsichtlich eines nicht mit dem bisherigen Betrieb identischen abgespaltenen Betriebsteils

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 4/17

DRsp Nr. 2017/16171

Bestand des Betriebsrats bei einer Betriebsabspaltung Zugehörigkeit nach der Abspaltung betriebsfremder Mitarbeiter zum Betriebsrat Rechte des Betriebsrats hinsichtlich eines nicht mit dem bisherigen Betrieb identischen abgespaltenen Betriebsteils

1.a. Behält bei einer Betriebsabspaltung der bisherige Betrieb seine Identität, bleibt dessen Betriebsrat im Amt. Für ein Übergangsmandat ist in diesem Fall kein Raum. Dies gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung. § 21a BetrVG kommt nicht über § 94 Abs. 8 SGB IX zur Anwendung.1.b. Die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats bestimmt nach den allgemeinen Regeln. Nach der Abspaltung betriebsfremde Mitarbeiter scheiden aus dem Betriebsrat aus. Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung. Dadurch, dass die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen durch einen Widersprich gegen den Betriebsübergang betriebsfremd wird, ändert sich nichts.2.a. Für den abgespaltenen Betriebsteil, der nicht mit bisherigen Betrieb identisch ist, besteht gemäß § 21a BetrVG ein Übergangsmandat. Dieses wird von dem Betriebsrat ausgeübt, der im Regelmandat für den bisherigen Betrieb zuständig ist, dessen Identität erhalten gebelieben ist. Dies gilt entsprechend gemäß § 94 Abs. 8 SGB IX für das Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung.