LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2018
14 Sa 358/17
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TV 13. MOE im Baugewerbe v. 21.05.1997 (i.d.F.v. 04.07.2002) § 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 36/15

Bestand einer Beschwer des Berufungsführers im BerufungsverfahrenUnzulässige Klageänderung mit dem Inhalt eines neuen StreitgegenstandsZweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 358/17

DRsp Nr. 2023/4043

Bestand einer Beschwer des Berufungsführers im Berufungsverfahren Unzulässige Klageänderung mit dem Inhalt eines neuen Streitgegenstands Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Kläger den in erster Instanz verfolgten Streitgegenstand (13. Monatseinkommen aus betrieblicher Übung) nicht mehr verfolgt, sondern mit ihr nur noch und erstmals einen Anspruch aus einem gekündigten Tarifvertrag iVm. § 4 Abs. 5 TVG geltend macht. Es fehlt in diesem Fall an der nach § 511 ZPO erforderlichen Beschwer.

1. Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die aus dem ersten Urteil folgende Beschwer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen will. 2. Die Zivilprozessordnung lässt nicht zu, dass im Wege der Klageänderung lediglich ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Die bloße Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, ein solches Prozessziel setzt vielmehr eine zulässige Berufung voraus.