BAG - Urteil vom 12.06.2019
1 AZR 154/17
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1 bis 3; BetrVG § 21b; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; UmwG § 324; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3; AEUV Art. 267 Unterabs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 478
ArbRB 2019, 228
AuR 2019, 385
BAGE 167, 53
BB 2019, 1651
BB 2020, 503
DZWIR 2019, 481
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 184
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 49
EzA-SD 2019, 11
NZA 2019, 1203
ZIP 2019, 1340
ZInsO 2019, 1545
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 34/16
ArbG Stuttgart, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8033/14

Bestandskraft der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des BetriebsratsBeendigung der zwingenden Wirkung einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung gegenüber allen betroffenen ArbeitnehmernEingliederung des übernommenen Betriebes in den Betrieb des ErwerbersTransformierte Regelungen einer Betriebsvereinbarung bei mehrfachem BetriebsübergangAblösung einer Betriebsvereinbarung im Falle des Betriebsübergangs bei inhaltlicher Kongruenz mit beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarungen

BAG, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 154/17

DRsp Nr. 2019/9510

Bestandskraft der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des Betriebsrats Beendigung der zwingenden Wirkung einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern Eingliederung des übernommenen Betriebes in den Betrieb des Erwerbers Transformierte Regelungen einer Betriebsvereinbarung bei mehrfachem Betriebsübergang Ablösung einer Betriebsvereinbarung im Falle des Betriebsübergangs bei inhaltlicher Kongruenz mit beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarungen

Wurden die Normen einer Betriebsvereinbarung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen. Orientierungssätze: 1. Wird in einem Betrieb vorübergehend oder endgültig kein Betriebsrat (mehr) errichtet, lässt dies die normative Wirkung einer dort bestehenden Betriebsvereinbarung unberührt. Der Arbeitgeber kann die unmittelbare und zwingende Geltung der Betriebsvereinbarung in diesem Fall beenden, indem er deren Kündigung einheitlich gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern des Betriebs erklärt (Rn. 34).