LAG Köln - Urteil vom 07.07.2021
11 Sa 689/18
Normen:
BGB § 123; BGB § 142; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1286/18

Bestandskraft eines Vergleichs mangels rechtzeitiger AnfechtungserklärungFehlvorstellung als unwirksamer Anfechtungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 689/18

DRsp Nr. 2022/2515

Bestandskraft eines Vergleichs mangels rechtzeitiger Anfechtungserklärung Fehlvorstellung als unwirksamer Anfechtungsgrund

1. Die Erklärung der Anfechtung eines Vergleichs eineinhalb Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ist nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB. 2. Fehlvorstellungen über die Rechtswirkungen eines Vergleichs stellen keinen wirksamen Anfechtungsgrund dar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 689/18 - durch gerichtlichen Vergleich vom 08.05.2019 erledigt ist.

Die weiteren durch die Anfechtung des Vergleichs entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 142; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob ein gerichtlicher Vergleich vor dem Berufungsgericht den Rechtsstreit beendet hat.

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